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Laut offiziellem Schreiben der DEKRA vom 29. November 2010 müssen PKW-Anhänger auch nach neuester Gesetzeslage nicht mit Winterreifen ausgestattet sein.
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die beschriebenenEigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX StVZO [...] dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.
Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge in der Land- oder Forstwirtschaft (lof) sowie für Einsatzfahrzeuge, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S Reifen verfügbar sind.
Kurz-Zusammenfassung:
- Grundforderung nach M+S-Reifen, auch i.V.m. Zusatzkennz. (Piktogrammen)
- Kfz Klasse M1 (d.h. bis 9 Sitze) u. N1 (d.h. bis 3,5t zGM) an allen Achsen M+S
- Kfz Klasse M2, M3 (d.h. KOM) sowie N2, N3 an den Antriebsachsen M+S
- Einsatzfahrzeuge (Polizei usw.) keine M+S-Pflicht, wenn nicht verfügbar
- lof Nutz-Kfz generell keine M+S-Pflicht (lof-Bereifung sowieso grobstollig)
- Anhänger generell keine M+S-Pflicht
§ 2 Abs. 3a StVO - neu (Quelle: BR-Drucksache 699/10 (Beschluss) vom 26.11.2010)
Stand: 29.11.2010 Quelle: Stema / Dekra
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